a) "Sinnvollerweise dürfen nur Sachen und Rechte des Schuldners gepfändet werden, die einen aktuellen, in Geld schätzbaren Verkehrswert haben. Sie müssen also verkehrsfähig und gegen Entgelt veräusserbar sein" (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. A., § 23 N 5) bzw. einen realisierbaren Vermögenswert aufweisen (vgl. SchKG-Vonder Mühll, Basler Kommentar, N 1 zu Art. 92).