In der im Betreibungsverfahren gegen die Schuldnerin ausgestellten Pfändungsurkunde vom 23. März 2004 wurde festgehalten, dass "bei einer allfälligen Auszahlung eines güterrechtlichen Anteils aus der Ehescheidung ... die Forderung aus Betr. Nr. xxx als gepfändet [gelte]. B. verpflichtet sich, die Forderung aus Betr. Nr. xxx dem Betreibungsamt auszuzahlen, sobald ihr Anteil überwiesen wurde." Auf Beschwerde hin wies die untere Aufsichtsbehörde den Betreibungskreis an, eine neue Pfändungsurkunde ohne diese Pfändung einer allfälligen güterrechtlichen Forderung auszustellen. Gegen diese Anordnung wendet sich der Beschwerdeführer mit den eingangs aufgeführten Anträgen.