I. In der von Rechtsanwalt A. gegen seine ehemalige Mandantin B. eingeleiteten Betreibung Nr. xxx vollzog der Betreibungskreis am 22. März 2004 eine (Nach-)Pfändung. Die dagegen erhobene Beschwerde von A. wurde von der unteren Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 26. April 2004 teilweise geschützt. Gegen diesen Entscheid erhob A. form- und fristgerecht Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde. ... II. 1. Mit Entscheid vom 3. Juli 2002 ordnete der Eheschutzrichter des Bezirksgerichts X. für die Eheleute B. rückwirkend per 1. März 2002 die Gütertrennung an. Diese löste den