{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-05-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2004-15_2004-05-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4537&type=1563347022&cHash=2d01ff45cd67d31614c5da62dda99a11", "Checksum": "aa98bb7f07c6dac402ddd871fa01c187"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AB.2004.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 27.05.2004 AB.2004.15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 27.05.2004 AB.2004.15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 27.05.2004 AB.2004.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 93 Abs. 1 SchKG (SR.281.1). Pfändbarkeit einer Forderung aus noch nicht durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung nach der vom Eheschutzrichter angeordneten Gütertrennung (Kantonsgericht des Kantons St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, 27. Mai 2004, AB.2004.15)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:19:39", "Checksum": "b277a5c3bced94f2a17656c4c3d2fc61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 27.05.2004 AB.2004.15\nRegeste:\nArt. 93 Abs. 1 SchKG (SR.281.1). Pfändbarkeit einer Forderung aus noch nicht durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung nach der vom Eheschutzrichter angeordneten Gütertrennung (Kantonsgericht des Kantons St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, 27. Mai 2004, AB.2004.15).\n\nDamit ergibt sich klar, dass die umstrittene Forderung aus der güterrechtlichen\nAuseinandersetzung pfändbar ist. Weder schadet, wie bereits die Vorinstanz zutreffend\nfestgehalten hat, dass die Forderung noch nicht fällig oder allenfalls bestritten ist (vgl.\nFoëx, Basler Kommentar, N 17 zu Art. 95; vgl. auch BGE 99 III 55), noch, dass der\nkonkrete Betrag - in welcher Höhe auch immer - noch nicht feststeht. Die Verhältnisse\nsind im Übrigen grundsätzlich vergleichbar mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten\nErbanspruch eines Erben gegenüber dem Nachlass. So kann eine noch nicht\nangefallene Erbschaft (\"Erbanwartschaft\") nicht gepfändet werden (vgl. BGE 73 III 149\nff.). Hingegen ist, nachdem der Schuldner Erbe geworden ist, ein Erbanteil pfändbar\n(vgl. Vonder Mühll, N 2 zu Art. 92; vgl. auch Art. 1 VVAG, SR 281.41), auch wenn die\nErbschaft noch nicht geteilt wurde und der Erbanteil betragsmässig nicht bekannt ist.\n\nDie güterrechtliche Ausgleichsforderung stellt sodann keinen unpfändbaren\nVermögenswert nach Art. 92 SchKG oder beschränkt pfändbares Einkommen nach Art.\n93 SchKG dar.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Betreibungskreis zu Recht die Forderung\nder Beschwerdegegnerin gegenüber ihrem Ehemann aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung gepfändet hat.\n\n...\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}