{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-05-27", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2004-15_2004-05-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4537&type=1563347022&cHash=2d01ff45cd67d31614c5da62dda99a11", "Checksum": "aa98bb7f07c6dac402ddd871fa01c187"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AB.2004.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 27.05.2004 AB.2004.15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 27.05.2004 AB.2004.15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 27.05.2004 AB.2004.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 93 Abs. 1 SchKG (SR.281.1). Pfändbarkeit einer Forderung aus noch nicht durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung nach der vom Eheschutzrichter angeordneten Gütertrennung (Kantonsgericht des Kantons St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, 27. Mai 2004, AB.2004.15)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:19:39", "Checksum": "b277a5c3bced94f2a17656c4c3d2fc61", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 27.05.2004 AB.2004.15\nRegeste:\nArt. 93 Abs. 1 SchKG (SR.281.1). Pfändbarkeit einer Forderung aus noch nicht durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung nach der vom Eheschutzrichter angeordneten Gütertrennung (Kantonsgericht des Kantons St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, 27. Mai 2004, AB.2004.15).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AB.2004.15\nStelle: Kantonsgericht\nKantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nRubrik:\nund\nPublikationsdatum: 27.05.2004\nEntscheiddatum: 27.05.2004\n\nEntscheid Kantonsgericht, 27.05.2004\nArt. 93 Abs. 1 SchKG (SR.281.1). Pfändbarkeit einer Forderung aus noch\nnicht durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung nach der vom\nEheschutzrichter angeordneten Gütertrennung (Kantonsgericht des Kantons\nSt. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, 27. Mai\n2004, AB.2004.15).\n\nAus den Erwägungen\n\nI.\n\nIn der von Rechtsanwalt A. gegen seine ehemalige Mandantin B. eingeleiteten\nBetreibung Nr. xxx vollzog der Betreibungskreis am 22. März 2004 eine\n(Nach-)Pfändung. Die dagegen erhobene Beschwerde von A. wurde von der unteren\nAufsichtsbehörde mit Entscheid vom 26. April 2004 teilweise geschützt. Gegen diesen\nEntscheid erhob A. form- und fristgerecht Beschwerde bei der oberen\nAufsichtsbehörde. ...\n\nII.\n\n1. Mit Entscheid vom 3. Juli 2002 ordnete der Eheschutzrichter des Bezirksgerichts X.\nfür die Eheleute B. rückwirkend per 1. März 2002 die Gütertrennung an. Diese löste den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ab. Die güterrechtliche\nAuseinandersetzung wurde bis heute nicht durchgeführt.\n\nIn der im Betreibungsverfahren gegen die Schuldnerin ausgestellten Pfändungsurkunde\nvom 23. März 2004 wurde festgehalten, dass \"bei einer allfälligen Auszahlung eines\ngüterrechtlichen Anteils aus der Ehescheidung ... die Forderung aus Betr. Nr. xxx als\ngepfändet [gelte]. B. verpflichtet sich, die Forderung aus Betr. Nr. xxx dem\nBetreibungsamt auszuzahlen, sobald ihr Anteil überwiesen wurde.\" Auf Beschwerde hin\nwies die untere Aufsichtsbehörde den Betreibungskreis an, eine neue\nPfändungsurkunde ohne diese Pfändung einer allfälligen güterrechtlichen Forderung\nauszustellen. Gegen diese Anordnung wendet sich der Beschwerdeführer mit den\neingangs aufgeführten Anträgen.\n\n2. Zu prüfen ist, ob eine allfällige Forderung der Beschwerdegegnerin gegenüber ihrem\nEhemann aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung pfändbar ist.\n\na) \"Sinnvollerweise dürfen nur Sachen und Rechte des Schuldners gepfändet werden,\ndie einen aktuellen, in Geld schätzbaren Verkehrswert haben. Sie müssen also\nverkehrsfähig und gegen Entgelt veräusserbar sein\" (Amonn/Walther, Grundriss des\nSchuldbetreibungs- und Konkursrechts, 7. A., § 23 N 5) bzw. einen realisierbaren\nVermögenswert aufweisen (vgl. SchKG-Vonder Mühll, Basler Kommentar, N 1 zu Art.\n92). Pfändbar ist nach Jaeger/Walder/Kull/Kottmann beispielsweise auch ein\nLotterielos, auch wenn es bloss eine Hoffnung auf einen Gewinn gibt und nicht mit\neinem bestimmten Betrag zurückbezahlt wird (vgl. Jaeger/Walder/Kull/Kottmann,\nBundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., N 10 zu Art. 92, fraglich).\nBlosse Anwartschaften, \"die in bezug auf Entstehen und Umfang vollständig ungewiss\nsind, bilden [hingegen] keine pfändbaren Aktiven. Dies gilt hauptsächlich deshalb, weil\ndie Verwertung eines derartigen Anspruchs, soweit überhaupt möglich, zu einer\nsinnlosen Vermögensverschleuderung führen (...) und den Schuldner in seiner\npersönlichen Freiheit übermässig beschränken würde; zudem soll sein künftiges\nVermögen auch seinen künftigen Gläubigern zur Verfügung stehen (...)\" (Vonder Mühll,\nN 2 zu Art. 92 SchKG).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Der Literatur kann entnommen werden, dass der Anspruch auf eine\nVorschlagsbeteiligung nach Art. 215 ff. ZGB bis zur Auflösung des Güterstandes eine\nblosse Anwartschaft darstellt. Und eine solche kann, wie bereits erwähnt wurde, nicht\ngepfändet werden. Sie bildet kein Haftungssubstrat für die Gläubiger eines Ehegatten\n(vgl. BSK ZGB I-Hausheer, 2. A., N 12 zu Art. 202; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner\nKommentar, II/1/3/1, 1991, N 17 zu Art. 202 und N 17 zu Art. 215; Amonn/Walther, § 21\nN 13), und ist für die Dauer des Güterstands weder abtretbar noch verpfändbar\n(Hausheer/Reus-ser/Geiser, N 17 zu Art. 215).\n\nAnders präsentiert sich die Situation nach der Auflösung des Güterstandes. Diese, d.h.\ndas Ende eines bestimmten Güterstandes, bewirkt u.a., \"dass aus der bisher blossen\nAnwartschaft ein konkreter, allerdings dem Betrag nach erst noch zu bestimmender\nAnspruch auf Vorschlagsbeteiligung (Art. 215 ff.) wird\" (Hausheer, N 3 zu Art. 204). Mit\nanderen Worten ist nach Auflösung des Güterstandes \"eine Zwangsvollstreckung in die\nBeteiligung am Vorschlag möglich, selbst wenn die güterrechtliche\nAuseinandersetzung noch nicht stattgefunden hat und deshalb die Höhe des\nVorschlags gar noch nicht festgestellt ist. Es handelt sich um eine unbedingte\nForderung\" (Hausheer/Reusser/Geiser, N 18 zu Art. 202).\n\n"}