Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. und Alt. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BG(3) zulässig. Die Beschwerdeist innert30 Tqgen nach der Eröffnunggemäss den Vorschriften von Art 42 und 99 BGG beim Bundesgericht. 1000 Lausanne 14, einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG. versandt am: 10. Jan. 2022 Sette22