Demzufolge ist das Gesuch im Sinne der Erwägungen gutzuh8issen. Da die Gesuch& gegnerin mit ihren Anträgen unterliegt,hat sie dIe Verfahrenskosten zu tragen (Art. 25c Get>OR).Eine Umtdobsontsctlädigung ist dem obsiegendenGesuchstellernicht zuzu sprechen, da er keinen entsprechendenAntrag gestellthat und ihm ohnehin kein besorg. derer, über das Zumutbare hinausgehender AuhNand entstanden ist, der eine Entschädigung rechtfertigen würde(vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; Art. 30a Get>OR;WGE 1999/2000Nr. 37 und 39, E. 5 b; AbR 2002/03 Nr. 5, E. 8, mit Hinweisen). EntscheId 1