bezieh8n (Öffentlichkeitsprinzip)als auch auf jene, welche die Fallbearbeitung und -erledigung und damit ihre Strafbefugnisse betreffen (Grundsatz der Justizöffentlichkoit). Zur einstweiligenWahrung der Rechte der Gesuchsgegnerin wird die Einsichtnahme, welche mittels Auflage zuhanden des Gesuchstellers oder - gegen Gebühr (Art. 25d Abs. 1 GebOR) - Zustellung einer KopIe des tnarbeiteten Entscheids erfolgen kann, erst nach unbenütztemAblauf der Rechtsmtttetfristoder Vorliegen eines entsprechend lautenden Urteils des Bundesgerichts gewährt werden. In diesem Sinne wird der Antrag betreffend Gewährung der auf$chieknndon Wirkung gegenstandslos. 7