6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass nach Prüfung und Abwägung der sich geg9nüb9rst& henden Interessen die Einsichtnahme in den Aufsichtsentscheid des Obergerichts zu gewähren, dieser jedoch al anonymisieren ist. Die Einsichtnahme erstreckt sich sowohl auf die Teile des Aufsichtsentscheid$,welche sich auf den Ge8chäRsgang der Staatsanwalt. schaft bezieh8n (Öffentlichkeitsprinzip)als auch auf jene, welche die Fallbearbeitung und -erledigung und damit ihre Strafbefugnisse betreffen (Grundsatz der Justizöffentlichkoit).