6.5.2 Eine Anonymisierung des Aufsichtsentscheids genügt gemäss der Gesuchsgegnerin dem Schutz der Privatsphäre der betroffenenDritten nicht. Rückschlüsse auf im Verfahren invoMerte Personen seien ohne Weiteres möglich,gerade in einem kleinen Kanton wie Obwalden. Der Umstand, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind oder sonst über besondere Kenntnisse verfügen, erkennen können, um mn es geht, stehtjedoch einer Einsichtnahme und Publikation nach der Rechtsprechung des Bundesgeric:Hs grundsätzlich nicht enQegen_