weIsungdes Einsichtsgesuchs. Melmehr ist den legitimenInteressen Dritter, die Im A11fsichtsentsctleid - insbesondere Im Zusammenhang mit von ihnen oder gegen sie geführten Strafverfahren - erwähnt werden, durch eine konsequente Anonymisierung (Namen, Orte u. dgl.) Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist der Geltungsbereichdes Amt& geheimnisses im Umfang der Anwendung des Öffentlichkeitsprhzipsund des Grundsat- 28s der Justizöffentlichkeitvon Verfassungs- und Gesetzes wegen eingeschränkt(Art. 320 i.V.m. Art. 14 StGB).