6.5 6.5.1 Die Gesuchsgegnerin bringt vor, der Einsichtnahme stünden gewichtige private Intere& sen entgegen. Im Aufsichtsentscheid vom 10. Mai 2019 würden auch etliche Amtsge heimnisse behandelt. Es tnstehe ein objektives Interesse daran, dass diese Informaüonen nicht an die Öffentlichkeit gelangten. Dieser Einwand ist bis zu eInem gewissen Grad berechtigt. Dies rechtfertigtjedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht eIne At>weIsungdes Einsichtsgesuchs.