ringer zeitlicher Abstand zu ihrem Rücktritt als Oberstaatsanwättin vor, um anzunehmen, ihre privaten Interessen seien so schützenswert, dass keine Einsicht in den Aufslchtsent- $cheid des Obergerichts gewährt werden dürfe, weil sie die Interessen der Öffentlichkeit am freien Zugang zum Entscheid Oberwögen. Soweit mit der Einsichtnahme eine Eirb schränkung der Wirtschaftsfreiheit der Gesuchsgegnerin verbunden sein sollte, stützt sich diese Massnahme auf eine gesetzliche Grundlage, sie liegt im öffentlichenInteresse und erwist sich als verträHnismässig(Art. 36 BV).