6.4.2 Es ist in der Tat nicht auszuschliessen, dass das Bekanntwerdendes Inhalts des Aufsichtsentscheids ihr beruflichesFortkommen erschweren könnte. Dies wäre indes Folge des Umstand& dass sie als Oberstaatsanwältin ein hohes Amt bekleidete und wie sie die 889 ausübte. Allfällige Nachteile für die Ge8uch8gegnerin ergäben sich also unmittelbar aus ihrem Verhalten im Amt, für welches sie eiruustehen hat. Dies alleIn rechtfertigt nicht einen Ausschluss vom Öffentlichkeitsprindp. Sodann liegt,wie bereits erwähnt, ein zu g&