6.4 6.4.1 Allerdings beruft sich die Gesuchsgegnerin insofern zu Recht auf ihre privaten Interessen an der Verweigerungder Einsichtnahme,als sie heute nichtmehr als Otnßtaatsanwättin im Amt ist und von der Gewährung der Einsicht in den Aufsicht8entscheidNachteile b& fürchtet. Eine emouto mediale Ausschlachtung hätte nach ihrer Darstellung auf ihre berufliche TätigkeIt ausserhalb des Kantons verheerende Folgen und wtlrd8 Ihr wirtschaftliches Fortkommen und damIt Ihre Wlrtschaftsfrelhett nach Art. 27 BV verletzen.