6.3.2 Ebonso wenig ist im vorliegendenFall eine konkrete Gefahr ersichtlich, dass die beanspruchte Einsichtnahme künftig die SachvertIaItsabklärung und die Wahrheitsfindung erschwerenkönnte (vgl. Chaksad, a.a.O., 215). Die Gesuchsgegnerinist seit einiger Zeit nichtmehr im Amt, und bei der Staatsanwaltschaftist es zu diversen personellen Veränderungen gekommen (neuer Oberstaatsanwalt, neue Staat8anwältinnen, neues Kanzleipersonal).