6.3.1 Ein der Einsichtnahme entgegenstehend@ öff8ntliches Interesse besteht in der Tat etwa, wenn die Bekanntgabe der Information die Wirkung von Untersuchung&, Sicherheitsoder Aufsicht$massnahmen gefährdet (Urteil des Bundesgerichts IC_390/2018 vom 21. November 2018, E. 3). Vodlegend sInd dem Auf$ictltsentscheid des Ot>ergerlcht$Jedoch keine taktischen Überlegungen der Polizei oder Staatsanwaltschaft zu entnehmen, deren Bekanntgabe die Sicherheitgefährden würde (vgl. ebenda, E. 4).