19b Abs. 2 GOG) ist Ausfluss der Rechtsnatur des Aufsichtsverfahrens und seiner gesetzlichen Normierung. Nach dem Gesagten ergibtsich daraus atnr nicht, dass das Öffentlichkeitsprinzipund der Grundsatz der Justizöffentlichkeit nicht auch in diesem Bereich anwendbar sind (vgl. vorne, E. 4.5.2). Im Strafverfahren konnte die Gesuchsgegnerin, soweit es durch den Aufsichtsentscheid angestossen wurde, ihre Verfahrensrechte vollumfänglichwahrnehmen.