6.2.2 Die Gesuchsgegnerin moniert in diesem Zusammenhang, im verwaltungsintemenAufsichtsverfahren habe sie keine Verteidigungsmöglichkeiten gehabt. Diese seien hingegen in einem gerichtlichen und justiziablen Strafverfahren zwingend vorhanden, weshalb sich die Einsichtgemäss rechtsstaatlichenPrinäpien nur in einem solchen Verfahren rechtfertige. Daraus kann sie jedoch nichts für sich ableiten. Der Umstand, dass das Einreichen von Aufsichtseingatnn keine Parteirechte begründet (Art. 19b Abs. 2 GOG) ist Ausfluss der Rechtsnatur des Aufsichtsverfahrens und seiner gesetzlichen Normierung.