Dies kam auch dadurch zum Ausdruck, dass sie während ihrerAmtsnit gerichtsnotorischregelmässigzu Fragen der Strafverfolgungin den Medien Stellung nahm. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Gesuchsgegnerin vor mittlerweilegut zweieinhalbJahren von ihrem Amt zurückgetrb ten ist. Angesichts dessen, dass sie selbst in den Medien zu ihrem Rücktritt Stellung ge nommen hat und seither im Kantonsrat wiedertroKihre Amtstätigkeit und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahren thematisiertund in den Medien auch darüber berichtet wurde, kann sie sich zumindest im heutigenZeitpunkt(noch) nichtauf ein Recht auf Ver-