sichtsbehörde; im Übrigen erfüllte sie die Aufgaben einer Staatsanwältin, vertrat den Kanton bei Gerichtsstandssachenund übte die Funktionder ObeÖugendanwättin aus (Art. 44a GOG; vgl.fernerArt. 44bAbs. 3 und4 sowieArt. 60c Abs. 2 GOG). Sie genossin dieser Stellung eine entsprechende Bekanntheit, sodass sie jedenfalls als relative Person der ZeItgeschichtezu gelten hatte(vgl. BGE 127 III 481 E. 2c). Dies kam auch dadurch zum Ausdruck, dass sie während ihrerAmtsnit gerichtsnotorischregelmässigzu Fragen der Strafverfolgungin den Medien Stellung nahm.