Die Ge$uchsge9nerin tnkleidete ats Obentaatsanwältin immerhin ein öfFentliches Amt von eIner gewissen Bedeutung und mit weitreichenden Kompetenzen. Als solche führte sie die StaatsanwattschaR und war insbesondere zuständig für die fadrgerechte und wirksame StraNerfolgung, den Aufbau und den Betrieb einer zweckmässigen Or- gani8ation,den wirksamen Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmttteln, die Vertretung der StaatsarwaRschaft nach aussen und dIe Berichterstattung an die Auf-