6.2.1 Sie verkennt, dass es im Autsicht8entscheld des Oknrgerlchts nIcht um ihre Prtvatangel& genhe}tenging, sondern um die Art und Weise, wb sie ihr Amt als Oknntaatsanwättin ausübte. Die Ge$uchsge9nerin tnkleidete ats Obentaatsanwältin immerhin ein öfFentliches Amt von eIner gewissen Bedeutung und mit weitreichenden Kompetenzen.