6.2 Die (,esuchsgegnerin tnruR sich auf ihren grundrechtlichen Anspruch auf Schutz der Privatsphäre und informationelleSelbstbestimmungim Sinne von Art. 13 BV und ihr Int8ros- se an der Geheimhaltung(vgl. Urteildes Bundesgerictüs IC_33/2020 vom 26. Mai 2021, E. 6.4). welche nach ihrer Ansicht einer Einsichtnahme in den Entscheid des Obergedchts entgegenstehen.