Melmehr steht es ihr frei, sich dem Einsichtsgesuch mItJeglichenArgumentenzu widersetzen, wenn sie befür6htet,die Einsichtnahme wirke sich zu ihren Ungunsten aus. Denn es geht vortiegend nicht um die Teilnahme an einem gerichtlichen(Rechtsmittel-)Verfahren.sondern um die Frage, ob nach dem öffentlichkeitsprinzipund dem Grundsatz der JustizöfFentlichkeitEinsicht in einen EntscheId zu gewähren ist. Hier gelten keine besonderen Vorschriften für die Verfahrenslegitimation.