6.1.2 Genauso wenig benötigtdemgegenüber atnr die Gesuchsgegnerin eine Vollmacht, um berechtigtzu sein, sich auf die InteressenDritterzu berufen;es muss ihr auch kein Rechtsmittel gegen den Aufsichtsentscheid offen gestanden haben, damit sie legitimiert ist, sich zum Einsicht8gesuchzu äussern. Melmehr steht es ihr frei, sich dem Einsichtsgesuch mItJeglichenArgumentenzu widersetzen, wenn sie befür6htet,die Einsichtnahme wirke sich zu ihren Ungunsten aus.