rensakten (BGE 139 1129 E. 3.5). Das ist bei der nachfolgenden Prüfung zu berücksichtigen 6 6.1 6.1.1 Entgegen der Meinung der Gesuch sgegnerin muss der Gesuchsteller für sein Einsiehtsgesuch weder persönlich oder sonst wie in seinen schützenswertenInteressen kntrafFen sein, und er muss auch nIcht am Aufsichtsverfahren beteiligtgewesen sein. Es spielt doshalb keine Rolle, ob er das Gesuch in seiner Eigenschaft als Kantonsrat stellt und dass er Seite 16 •