Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindertwerden, dass die interne Meinungsbildungder Verwaltung über die entscheidendenAktenstücke und die erlasse nen begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 125 I1473 E. 48). Vorliegend geht es nicht um ein verwattungsintemes Aktenstück, sondern um einen Entscheid. Der Gesuchsteller beanspruchtkeine Akteneinsicht,sondern lediglichdie Einsicht in den Aufsichtsentscheiddes Otnrgerichts vom 10. Mai 2019. but der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt die Schwelle für die Gewährung der Einsicht in einem solchen Fall wesentlich tiefer als bei der Einsicht in die Verfah-