Als verwattungsinteme Akten gelten nur Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsintemen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsintemen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindertwerden, dass die interne Meinungsbildungder Verwaltung über die entscheidendenAktenstücke und die erlasse nen begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 125 I1473 E. 48).