5.3 Nach Auffassung der Gesuchsgegnerin handelt es sich beim Aufsichtsentscheiddes Obergerichts um ein verwaltungsintemes Aktenstück, weshalb kein Anspruch auf Einsicht bestehe. Als verwattungsinteme Akten gelten nur Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsintemen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsintemen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.).