Seth 15 5.2 Werdendie Regeln,welchefür die Einsichtnahme in Entscheideder Gerichte,die Im Rahmen ihrer Rechtsprechung ergangen sind, mit Art. 3 StVG verglichen, so ergibt sich, dass die Vorschriften im Wesentlichen übereinstimmen. Sowohl nach dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit als auch gemäss dem Öffentlichkeitsprinzip ist die Einsichtnahme grundsätzlichvoraussetzungslos zu gewähren und sie ist nur einzuschränken, wenn ölfentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen. Eine Einschränkung muss jedoch immer vertIättnismäSsigsein.