Der Kanton Obwalden vollzog damtt schon im Jahr 1997 den Wechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkettsprinzip mitGeheimhaRungsvortnhatt.Demnachmüssen nichtdie Privaten ihr informationsirIteresse rechtfertigen oder begHlnden, sondern die Behörden haben die Gründe für die attfälligeGeheimhaltung geltend zu machen (Beschluss des Regierungsrates Nr. 452 vom 21. Mai 2019, Motion Einführung des öffentlichkeitsprinzip8 in Obwalden; Beantwortung,3 und 8 f.; Chaksad, a.a.O., 207 f.).