Der Staatsverw8ttungwurde mit dieser Vorschrift die Pflichtzur Inform& tion aufedegt, von welcher sie nur entbunden ist, wenn öffentIIche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen. Der Kanton Obwalden vollzog damtt schon im Jahr 1997 den Wechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkettsprinzip mitGeheimhaRungsvortnhatt.