2020 vom 19. Januar 2021, E. 3; &6115/2019 vom 16. Dezember 2020, E. 3.2, je mit Hinweisen;David Chaksad, Die verwaltungsIectltHChe Auf6ichtsanzeige, Zürich 2015, 207). Gemäss Art. 3 StVO informiertdie Staatsverwattungwie orwähntauf Anfrage Ohr ihre Tätigkeit, soweit keine öffentlictnn oder schützonsweden privaten Interessen 8ntgegenstehen.Der Staatsverw8ttungwurde mit dieser Vorschrift die Pflichtzur Inform& tion aufedegt, von welcher sie nur entbunden ist, wenn öffentIIche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen.