Das Öffentlichkeitsprinzip dient der Transparenz der (Justiz-)Verwaltung und soll das Vertreuen des Bürgers in dIe staatIIchenInstitutionenund Ihr Funktionierenfördern; es bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratIsche Mitwirkung am politischenEntscheIdfindungsprozess und für eine wirksarne Kontrolle der staatlichen Be hörden (BGE 133 11209 E. 2.3.1; 142 I1 313 E. 3.1; Urteile des Bundesverwattungsgelichts A-1096/2020 vom 19. Januar 2021, E. 3;