19 Abs. 2 GOG; OGE AB 18/013 vom 10. Mai 2019, E. 1.1). Demzufolge ist nach Art. 3 StVG zu beurteIlen, ob dem Gesuchsteller Einsicht in den Aufsichtsentscheid des Obergerichts vom 10. Mai 2019 zu gewähren ist, $ow9it dieser Fragen des allgemeinen G6schäftsgangs der Staatsanwaltschaft betrifft. Soweit sich der Entscheid aber mit der FalltnarknKung und -erledigungin einzelnen Fällen durch die Oberstaatsanwältinbefasst, sind die bezüglich der Rechtsprechung massgebenden Vorschriften und Grundsätze der Justizöffentlichkeit (vgl. vorne, E. 3) massge k>end 5 5.1