19e Abs. 1 und Art. 19a Abs. 2 GOG), weshalb das Otnrgericht grundsätzlicherst nach RechtskraR der eryangenen Entscheide befugtwar, zum Zwecke der Verfahrensanalyse und +ontrolle die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes durchdie Staatsanwaltschaft zu überwachenund ihr nötigenfalls konkrete Weisungen zu erteilen (Art. 19 Abs. 2 GOG; OGE AB 18/013 vom 10. Mai 2019, E. 1.1).