28 BGG hinaus. Der Generalsekretärhabe deshalb das Einsichtsgesuchdes Beschwerdeführers in die Protokolledes Gesamtgerichts und der Verwaltungskommissionbetreffend die Bestellung der verschiedenen Abteilungen und weiterer personeller Entscheide ohne Interossenabwägungim konkreten Einzelfallabweisen dürfen, zumal die Zusammensetzung der Abteilungenöffentlichbekannt gemacht worden sei und die Verfahrensbeteiligten die richtige Besetzung der urteilendenAbteilungdurch ein Ausstandsgesuch überprllfen lassen könnten,was den engen Bezug dieses Geschäfts zur Primärfunktionder Rechtsprechungdes Gerichts unterstreiche.