Es publizierte beispielsweise auch seinen Bericht vom 5, April 2020 über sein aufsichtsrechtliches Verfahren betreffend Vorkommnisse am Bundesstrafgericht, und zwar sogar ohne Anonymisierung (Korrespondenznurnmer 401_3/12_T2/2020). Es bejatb te ferner ein Einsichtsrecht hinsichtlich einer Stellungnahme, welche in einem kantonalen Aufsichtsbeschwedeverfahren eIngeholt worden war (Urteil des Bundesgerichts IC_538/2016 vom 20. Februar 2017). Anderseits ging das Bundesgericht in BGE