4.5 4.5.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 BGG gilt für das Bundesgerichtdas Ö#ontlichkeitsgesetzsinnge mäss, soweit es "admInistrative Aufgaben oder Aubaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericm oder das Bundesstrafgericht erft)IIt". Das Burb desgericht veröffentlicht- soweit ersichtlich- alle seIne Entscheide über Aufsichtsbe schwerden. Es publizierte beispielsweise auch seinen Bericht vom 5, April 2020 über sein aufsichtsrechtliches Verfahren betreffend Vorkommnisse am Bundesstrafgericht, und zwar sogar ohne Anonymisierung (Korrespondenznurnmer 401_3/12_T2/2020).