aufzulösen, indem Art. 27 Abs. 3 GOG nur auf im Rahmen der Rechtsprechung der Gerichte ergangene Entscheide anzuwenden ist. Soweit seitens der Gerichte nicht Entscheide in Zivil-, Straf- oder Verwaltungsgerichtsverfahren, sondern im Rahmen ihrer Verwaltungsaufgaben ergangen sind, ist somit hinsichtlichder Einsichtnahme grundsätzlich Art. 3 StVG massgebend.