Denn das GOG enthält in den Art. 19 ff. auch Vorschriften über die "Aufsicht und Gerichtsverwaltung"(Titel 1.3), sodass zumindest aus ge$etzessystematischen Gründen nichtangenommenwerden könnte, dass Art. 27 GOG, welcher unter dem TItel "1.4 AllgemeIneGrundsätze" steht, sIch ausschliesslich auf die Rechtsprechung der Gerichte tnzieht. Der Normwiderspruchist in Anlehnung an die Regelung im Bund (vgl. BGE 133 11209) und mit Blick auf das sich in Vortnreitung befindende ÖfFentlichkeRsgesetz des Kantons Obwalden im Sinne einer telelogischen Reduktion (BGE 143 11268 E. 4.3.1; 141 V 191 E. 3; 140 1 305 E. 6.2; 131 V 242 E. 5.2) aufzulösen, indem Art.