Gerichte im Rahmen der "Gerichtsverwaltung"im Gesetz ütnr den Kantonsrat vom 21. Apdl 2005 (KRG; GDB 132.1). Da es Im Kanton Obwalden bis anhin kein Öffentlichkeitsgesetzgibt, welches das öffentlichkeitsprirüp und seine Modalitäten im Detail regelt, ist in diesem Bereich Art. 3 StVG arlwndbar, wonach die Staatsverwaltung von sich aus oder auf Anfrage über ihre Tätigkeit informiert, soweit keine öffentlichenoder schrrtzenswedenprivaten Interessen entgegenstehen. Unklar ist, in weIchem Verhältnisdiese Bestimmungzu Art. 27 Abs. 3 GOG betreffenddie Einsichtnahme in Gerichtsakten steht. Denn das GOG enthält in den Art.