Soko 12 130.1) vor, dass dieses Gesetz auf die Gerichte und andern Justizbehörden angewendet wird, soweIt sie nicht richtortichhandeln und die Gesetzgebung Ohr die Gerichtsorganisation keine abweichendonVonohrtften enthält (vgl. auch die Vorschriften über das Verhältni$von Kantonsratund Gerichte im Rahmen der "Gerichtsverwaltung"im Gesetz ütnr den Kantonsrat vom 21. Apdl 2005 (KRG; GDB 132.1).