Soweit die Gerichte jedoch administrativeAufgatnn wahrnehmen,die nichtzur rechtsprechendenFunktionals ihrer Kemaufgabe gehören, unterstehendie Gerichte den allgemeinenVorschriften Ohr die Öffentlichkeitcxier die Geheimhaltungder Verwaltungstätigkeit(BGE 133 I1 209). So sieht auch Art. 1 Abs. 3 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997(StVO; GDB