4.3 Die Parteien stellen zu Recht zur Diskussion, ob auf den fraglichen Aufsichtsentscheid des Otnrgerichts vom la. Mai 2019 der Grundsatz der Justizöffentlichkeit(vgl. vorne, E. 3) anwendbar ist. Dieser erstreckt sich nur auf die Rechtsprechung der Gerichte und die in dieser FunktiongefälttenEntscheide (vgl. BGE 133 I1209 E. 2.2). Soweit die Gerichte jedoch administrativeAufgatnn wahrnehmen,die nichtzur rechtsprechendenFunktionals ihrer Kemaufgabe gehören, unterstehendie Gerichte den allgemeinenVorschriften Ohr die Öffentlichkeitcxier die Geheimhaltungder Verwaltungstätigkeit(BGE 133 I1 209).