AE 19/015vom 22. November 2019). Im zuletzt zitierten Entscheid hat der Gerichtspräsident II das Begehren des heutigen Gesuchstellers um Einsicht mit Rücksicht auf das damals noch laufende Strafverfahrengegen die Gesuctlsgegnerin "derzett" abgewiesen, wobei er die Frage offenliess, ob überhaupt ein Einsichtsrecht tnstehe. Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.