4.2 Das Obergericht hat der öffentlichkeitgegenüber den Entscheid im in Frage stehenden Aufsichtsverfahren gegen die Gesuctlsgegnerin bis anhin weder selbst kommuniziertnoch das Entscheiddispositiv (anonymisiert und/oder auszugsweise) aufgelegt, da es sich bei diesem Aufsichtsverfahren um ein nicht öffentliches Verfahren des Obergerichts aIs Aufsichtsinstanz handelt (vgl. Art. 4 und Art. 5 Abs. 3 und 4 RIVM; OGPE AE 19/015vom 22. November 2019).