Insofern ist Art. 27 Abs. 3 GOG, welcher für die Einsichtnahme in Gerichtsakten (und in Ermangelung anderer Vorschriften auch: Gedchtsentscheide) stets eIn schtitzenswertes Interesse und keine entgegenstehendenwichtigen privaten oder öffentlichen Interessen voraussetzt, verfassungskonform auszulegen.