tung des zuständigenGerichts die EinsictItnahmein Anklageschriftund Entscheideinschränken (Art 11 Abs. 3 RIVM). Schliesslich veröffentlichendas Obergericht und das VerwaltungsgerIcht Entscheide, die für dIe Rechtsfortbildung oder sonst wie von besonderer Bedeutung sInd, anonymIsiertin einer amtlichenEntsctleidsammlungsowie im Internet